Einer unserer ganz großen Kritikpunkt an der Neuordnung der flugmedizinischen Tauglichkeitsbestimmungen war von Anfang an der Datenschutz. Es wurden schließlich "personenbezogene Daten der besonderen Art" (Daten die der ärztl. Schweigepflich unterliegen) zum Luftfahrt Bundesamt übermittelt.
Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen standen im Widerspruch zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). U.a. auch die "nicht freiwillige" Einwilligung, welche im BDSG expizit ausgeschlossen ist.
Bisher lautete der entsprechende Paragraph so:
"§65 (3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgende Daten gespeichert ...
4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:... b) Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer sowie die Einzelbefunde der ausstellenden fliegerärztlichen Untersuchungsstelle,"
Quelle: www.gesetzesweb.de
Nun lautet der entsprechende Absatz so:
"§65 (3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgende Daten gespeichert ...
4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:...
b) über die Ausstellung einer Erlaubnis oder über die Erneuerung oder Verlängerung einer Berechtigung nach den Bestimmungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal oder nach den anderen in §20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Bestimmungen.
Quelle: http://217.160.60.235
Im §20 Abs. 2 der "Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" wiederum wird auf die JAR-FCL3 verwiesen. Was dies in der Praxis bedeutet ist uns noch nicht ganz klar.
Im Luftverkehrsgesetz steht von der Übermittlung von Einzelbefunden aber nichts mehr.
Wir gehen jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber unserer Forderung auf Unterlassung der verurteilten Praxis nachgekommen ist. Dies sehen wir als Erfolg an.
Zum Hintergrund:
Das Luftfahrt Bundesamt hat im Jahre 1999 ein Softwaresystem (PiloCert) in Auftrag gegeben, welches die elektronisch Übermittlung von Untersuchungsberichten übernehmen soll. Keinerlei Gedanken hat man sich allerdings um das Bundesdatenschutzgesetz gemacht.
Mit dem Wegfall der routinemässigen Übermittlung von Befunden an das LBA verliert dieses teuere Softwaresystem einen Großteil seiner Existenzberechtigung.
Bereits Grundkenntnisse im Datenschutz bei den verantwortlichen Personen (in erster Linie der amtierende Leiter des Referates Flugmedizin im LBA sowie sein Vorgänger) hätten genügt, dem Steuerzahler und den Fliegerärzten die Kosten dieses teuere Softwaresystems zu ersparen.
Außerdem müssen Betroffene jetzt mit der Tatsage leben, dass ihre intimen Gesundheitsdaten, entgegen der Bestimmungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz, an eine Bundesbehörde weitergeleitet wurden.
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